Gedankenbeispiel

Beispiel, keine Fallprüfung

Ein Anbieter bezeichnet eine ältere Kasse pauschal als „nicht mehr 2028-fähig“.

Bitte um die konkrete technische Begründung, mögliche Updates und die zugrunde liegende Regel. Trenne nachprüfbare Einschränkungen von einer allgemeinen Verkaufsaussage.

Was du vorbereiten kannst

  1. Erstelle eine Liste der tatsächlich eingesetzten Geräte und Softwarestände.
  2. Dokumentiere demonstrierte Funktionen und fehlende Unterlagen.
  3. Vergleiche Aktualisierung und Austausch erst nach Klärung der technischen und rechtlichen Grundlagen.

Die Frage nach dem Bestand kommt vor der Frage nach einem neuen Gerät. Eine Zukunftszusage braucht eine überprüfbare Grundlage.

Arbeitsblatt zum Mitnehmen

Den Entwurf richtig einordnen

Noch kein geltendes Gesetz

Der Entwurf richtet sich an Steuerpflichtige mit einem Gewerbebetrieb, einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit. Eine Umsatzangabe allein entscheidet deshalb noch nicht über seinen Anwendungsbereich.

Der Regierungsentwurf sieht eine elektronische Kassenpflicht grundsätzlich ab 2028 bei einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro im Kalenderjahr vor. Er verweist dabei ausdrücklich auf die Umsatzdefinition in § 19 Absatz 2 Satz 1 UStG.

Eine Ausnahme ist für Steuerpflichtige vorgesehen, die Bargeld annehmen und weniger als 12.000 Euro Barumsatz im Kalenderjahr erzielen. Wer ausschließlich Kartenzahlung annimmt, kann deshalb aus null Euro Barumsatz keine automatische Ausnahme ableiten.

Der Entwurf allein löst heute keine Anschaffungsfrist aus.

Grenzen & offene Fragen

Bundesrat-Drucksache 585/26: Zweites Kassengesetz